24 Abs. 1 AVIG). Letztlich ging nach entsprechenden Abklärungen (vgl. VB 1; 4) auch die Beschwerdegegnerin von einer Einstufung der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende aus (vgl. die Aktennotiz betreffend die "Rücksprache mit kma am 12.03.2020" in VB 1, wonach die Beschwerdeführerin "als SE" zu erfassen und ihr die entsprechende "Anmeldung SE" zuzustellen sei), was ihr am 19. März 2020 mitgeteilt wurde (vgl. VB 1).