Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Rechtsprechungsgemäss ist die von der Steuerbehörde gemeldete – im Steuerverfahren rechtskräftig gewordene – Qualifikation von Vermögenswerten als Erwerbseinkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. als Privatoder Geschäftsvermögen für die Ausgleichskassen grundsätzlich als verbindlich zu erachten.