2.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende für die Beitragsperiode 1. September bis 31. Dezember 2019 von Fr. 192.00 sowie diesbezüglich Verzugszinsen im Umfang von Fr. 34.10 erhoben hat.