Unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge habe sie sodann ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 2'900.00 errechnet (vgl. VB 11; 65). Da das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Fr. 9'500.00 nicht überschreite, die Beschwerdeführerin den AHV/IV/EO-Mindestbeitrag bereits auf dem massgebenden Lohn entrichtet und in der Einsprache sinngemäss die Erhebung der Beiträge "zum untersten Satz der sinkenden Skala" beantragt habe, sei dieser anzuwenden, womit die Beiträge für die Periode vom 1. September bis 31. Dezember 2019 auf Fr. 192.00 und die Verzugszinsen auf Fr. 34.10 festzusetzen seien (VB 52 ff.).