2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die auf Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für die Beitragsperiode vom 1. September bis 31. Dezember 2019 erhobenen persönlichen Beiträge damit, dass in der Steuermeldung des Kantonalen Steueramts vom 29. November 2022 betreffend die Veranlagung der direkten Bundessteuer für das Jahr 2019 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'794.00 sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.00 ausgewiesen worden seien (vgl. VB 5 f.). Unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge habe sie sodann ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 2'900.00 errechnet (vgl. VB 11; 65).