Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bilden derweil die seitens der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2020 von der Beschwerdeführerin erhobenen persönlichen Beiträge für Selbstständigerwerbende. Soweit sich die Beschwerde vom 18. März 2025 gegen die von der Beschwerdegegnerin auf dem Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 erhobenen Beiträge richtet (vgl. Beschwerde S. 7 f., "Darstellung des Sachverhaltes 4"; Replik "Zu Punkt 5"), ist daher mangels Anfechtungsgegenstands nicht auf die Beschwerde einzutreten.