der Beiträge und Verzugszinsen, die Ausbezahlung der fehlenden Ausbildungszulagen für ihre beiden Kinder für vier Monate (inkl. Verzugszins), sowie eine "symbolische Aufwands- und Genugtuungssumme" von Fr. 1'500.00. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 nahm die Beschwerdeführerin ergänzend Stellung und hielt sinngemäss an ihren Anträgen fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: