Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 (einschliesslich der Bestandteil davon bildenden "Verfügung" vom gleichen Datum) erhob die Beschwerdeführerin am 18. März 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung, den Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2019 sowie – eventualiter – den Verzicht auf die Erhebung entsprechender Verzugszinsen, die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur (Weiter-)Bearbeitung ihrer Einsprache gegen deren Verfügung betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 2020 bzw. den Verzicht auf die Erhebung entsprechen-