Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Februar 2025 insofern abgeändert, als die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. - 14 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten