8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).