notwendigen Dritthilfe in vier Bereichen ("An- und Auskleiden", "Körperpflege", "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" [vgl. E. 5.1. hiervor] und "Essen" [vgl. E. 5.3.2. hiervor]) Anspruch auf eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 14. Februar 2025 somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zusteht und die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages nicht erfüllt sind (VB 56).