17 Minuten) ergeben und somit die für einen Leistungsanspruch geforderte zusätzliche Betreuung von vier Stunden (240 Minuten; vgl. Art. 39 Abs. 1 IVV) bei weitem nicht erreichen. Daran würde auch die Anrechnung der geforderten 75 Minuten im Bereich "Essen" für den Zeitraum von Oktober bis Dezember nichts ändern, würde dann doch ein maximaler invaliditätsbedingter Mehraufwand von 202 Minuten entstehen. 7. Die Beschwerdeführerin hat somit unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV für den Zeitraum von Oktober 2022 bis März 2023 (Verbesserung im Dezember 2022 zuzüglich drei Monate) aufgrund einer erheblichen - 13 -