5008 ff. KSH). Selbst wenn der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Mehraufwand von 30 Minuten pro Tag für den Bereich "An- und Auskleiden" (Beschwerde S. 9), 40 Minuten (bis zum 9. Lebensjahr) resp. 50 Minuten (ab dem 9. Lebensjahr) pro Tag für den Bereich "Körperpflege" (Beschwerde S. 18) sowie von 17 Minuten "pro Woche" (recte: Tag, Beschwerde S. 22) für den Bereich "Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen" angerechnet würde, würde sich dadurch ein gesamter invaliditätsbedingter Mehraufwand von maximal 127 resp. 137 Minuten (2 Stunden und 7 resp. 17 Minuten) ergeben und somit die für einen Leistungsanspruch geforderte zusätzliche Betreuung von vier Stunden (240 Minuten;