6.2. Wie bereits festgehalten, kann in den Bereichen "Aufstehen, Absitzen, Abliegen", "Essen" und "Verrichten der Notdurft" bei fehlender Notwendigkeit der erheblichen Dritthilfe auch kein invaliditätsbedingter Mehraufwand angerechnet werden, denn beim Intensivpflegezuschlag handelt es sich nicht um eine selbständige Leistungsart, sondern dieser setzt einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung voraus (Art. 43ter Abs. 3 IVG). Zudem ist im Bereich der Fortbewegung keine Anrechnung eines zeitlichen Mehraufwandes vorgesehen (vgl. Rz. 5008 ff. KSH).