Somit ist für den Zeitraum von Oktober 2022 (Beginn des Anspruches, vgl. E. 4.2 hiervor) bis Dezember 2022 eine erhebliche Dritthilfe im Bereich "Essen" anzurechnen. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht, gestützt auf die Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin, einen Hilfsbedarf im Lebensbereich "Essen" ab dem 1. Januar 2023 verneint.