keit einer erheblichen Dritthilfe im Bereich "Essen" ab Januar 2023 zu Recht verneint. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch in ihrer Verfügung vom 14. Februar 2025 (VB 56) gestützt auf die Stellungnahme der Abklärungsperson zum Einwand vom 3. Dezember 2024 (VB 51) anerkannt hat, liegt bis Dezember 2022 eine Einschränkung im Lebensbereich Essen vor, da die Beschwerdeführerin erst ab dem Alter von acht Jahren mit Messer und Gabel essen konnte, wodurch die diesbezüglich erforderliche Dritthilfe bis Dezember 2022 anzurechnen ist. Somit ist für den Zeitraum von Oktober 2022 (Beginn des Anspruches, vgl. E. 4.2 hiervor) bis Dezember 2022 eine erhebliche Dritthilfe im Bereich "Essen" anzurechnen.