Dies sei jedoch von der Mutter im Rahmen der Abklärung vor Ort trotz Besprechung der einzelnen Lebensverrichtungen im Detail nicht mehr erwähnt worden. Daher sei weiterhin auf die Angaben der Mutter vor Ort abzustützen (VB 51 S. 5). Selbst wenn die Mutter die Beschwerdeführerin zurück an den Tisch holen müsste, würde dies nicht ausreichen, um eine Einschränkung im Lebensbereich "Essen" zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.4). Eine Einschränkung beim selbständigen Essen lässt sich dem Abklärungsbericht nicht entnehmen und wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht vorgebracht. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Notwendig-