Dass jedoch weitere Problematiken betreffend das Essen bestanden hätten oder die Beschwerdeführerin sich nicht selber hätte verpflegen können, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Zudem hat die Abklärungsperson – entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde – durchaus festgehalten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung angegeben habe, ihre Tochter immer wieder an den Tisch zurückholen zu müssen (vgl. VB 35 S. 5). Dies sei jedoch von der Mutter im Rahmen der Abklärung vor Ort trotz Besprechung der einzelnen Lebensverrichtungen im Detail nicht mehr erwähnt worden.