Psychiatrischen Dienste C._____ führten in ihrem Untersuchungsbericht zur ambulanten Therapie in der Tagesklinik in der Zeit vom 5. Februar 2024 bis am 3. Mai 2024 zwar aus, die Beschwerdeführerin habe beim Essenholen zuerst Probleme gehabt, das Tablett zu tragen (vgl. VB 49 S. 20). Dass jedoch weitere Problematiken betreffend das Essen bestanden hätten oder die Beschwerdeführerin sich nicht selber hätte verpflegen können, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen.