5.3.2. Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, sei ihr bis zum 7. Lebensjahr das Essen mit Besteck nicht möglich gewesen. Eine Einschränkung beim Essen mit Besteck darüber hinaus – und ab dem hier erst relevanten Zeitraum ab dem 8. Lebensjahr (vgl. E. 4.3 hiervor) – wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Es liegen keine medizinischen Unterlagen vor, welche eine weitere Einschränkung belegen würde. Die - 11 -