Aus den Akten ergeben sich Hinweise, dass die Beschwerdeführerin mehr Zeit als andere Kinder im gleichen Alter braucht, um einzuschlafen, und auch teilweise in der Nacht wieder erwacht (vgl. VB 35 S. 4; 51 S. 3 f.). Es lässt sich den Akten zudem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Einschlafen Melatonin einnimmt (vgl. VB 23 S. 23; Beschwerde S. 11). Es liegen jedoch keine medizinischen Unterlagen vor, welche die Notwendigkeit einer ausserordentlichen Betreuung begründen würden. Eine solche wäre jedoch notwendig, damit eine Einschränkung aufgrund eines Einschlafrituals anerkannt werden könnte (Rz. 2035 KSH).