Zeitaufwände für das Umkleiden und die Körperpflege (Zähneputzen) würden in den entsprechenden Lebensverrichtungen berücksichtigt und würden nicht als Einschlafrituale gelten. Am Abklärungsergebnis (im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen") werde vollumfänglich festgehalten (VB 51 S. 3 f.).