nachdem sie zugedeckt worden sei, und müsse nicht beruhigt werden (VB 35 S. 4). Im Weiteren führte die Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 aus, Schlafrituale würden keine Hilflosigkeit begründen, es sei denn, das Ausmass gehe deutlich über die üblichen Normen an altersentsprechender Betreuung hinaus. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein. Zeitaufwände für das Umkleiden und die Körperpflege (Zähneputzen) würden in den entsprechenden Lebensverrichtungen berücksichtigt und würden nicht als Einschlafrituale gelten.