Die Beschwerdeführerin schlafe mit dem Vater im Zimmer. Wenn die Beschwerdeführerin in der Nacht erwache, weil sie die Decke verloren habe, wolle sie zugedeckt werden. Die Abklärungsperson führte aus, eine Gutenachtgeschichte zu lesen oder das Licht brennen zu lassen, würden nicht ausreichen, um bei dieser Lebensverrichtung einen Hilfsbedarf anzuerkennen. Ein häufiges Aufwachen in der Nacht gemäss IV-Gesetzgebung (mind. dreimal pro Nacht), bei dem die Beschwerdeführerin beruhigt und wieder ins Bett gebracht werden müsse, liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin schlafe in der Regel wieder ein, - 10 -