5.2. 5.2.1. Hinsichtlich des Bereiches "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" bringt die Beschwerdeführerin vor, aufgrund des ausserordentlichen Hilfsbedarfs beim Zubettgehen sowie des notwendigen Beruhigungsprozesses beim nächtlichen Aufwachen sei sie regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen. Auch der sich daraus ergebende Mehraufwand sei zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin müsse während des gesamten Rituals von einem Elternteil begleitet werden, da sie ohne diese Begleitung nicht in der Lage sei, sich auf das Schlafengehen vorzubereiten, sich zu beruhigen und einzuschlafen. Trotzdem schlafe sie erst gegen 21:00 bis 21:30 Uhr ein.