Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass eine verspätete Anmeldung vorliegt und Leistungen nur für die zwölf Monate vor Anmeldung rückwirkend ausbezahlt werden müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 IVG; Rz. 6011 KSH). Der Anspruch auf Leistungen besteht somit bei einer unbestrittenermassen erst im Oktober 2023 zugestellten Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung (vgl. VB 10) ab Oktober 2022 (Art. 48 Abs. 1 IVG). 4.3. Es ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin folglich im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung im Oktober 2022 bereits im 8. Lebensjahr gewesen war. Soweit die Be- -9-