Im Weiteren war auch für die Beschwerdegegnerin nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin noch an weiteren gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Bis zum Zeitpunkt der erneuten Anmeldung der Beschwerdegegnerin im September 2023 war lediglich vom Geburtsgebrechen Ziff. 279 (Zöliakie, vgl. VB 5) die Rede. Die Beschwerdegegnerin hatte somit im Rahmen der Prüfung des ersten Leistungsbegehrens auch keinen allfälligen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin übersehen, was einen früheren Anspruch der Beschwerdeführerin hätte begründen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2. mit Hinweisen, Rz. 6015 KSH).