Zudem mussten die Eltern die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bis kurz vor der Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung noch selber füttern (VB 11 S. 2). Der anspruchsbegründende Sachverhalt war für die Eltern somit bereits seit längerem – zumindest aber mehr als zwölf Monate vor Anmeldung vom 19. Oktober 2023 – erkennbar, womit die Anmeldung verspätet erfolgte. Zudem sind die Eltern der Beschwerdeführerin nicht als andere Personen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 IVV zu betrachten (vgl. BGE 139 V 289 Regeste, wonach die gesetzlichen Vertreter der versicherten Person gleichgestellt sind und nicht als Drittpersonen im Sinne von Art. 66 IVV gelten).