4.2. Ein Anspruch auf eine Nachzahlung von über zwölf Monaten im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen (vgl. BGE 139 V 289 E. 4.2 S. 292). Es wird dabei darauf abgestützt, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt bereits objektiv zu einem früheren Zeitpunkt feststellbar war (Urteil des Bundesgerichts 8c_262/2010 E. 4.2 mit Hinweisen). Für die Eltern der Beschwerdeführerin war bereits seit längerer Zeit ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mehr Unterstützung benötigt als andere gleichaltrige Kinder.