4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, beim vorliegenden Asperger- Syndrom wie auch bei der generalisierten Angststörung handle es sich um schwere psychische Erkrankungen, welche nur schwer und verhältnismässig spät hätten diagnostiziert werden können. Daher habe sie gestützt auf Art. 48 Abs. 2 IVG und Art. 24 Abs. 1 ATSG Anspruch auf Leistungen fünf Jahre rückwirkend ab der von der Beschwerdegegnerin festgestellten Entstehung des Anspruchs und somit ab Oktober 2017 (Beschwerde S. 5 f.). -8-