Dabei war der Abklärungsperson auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bekannt (VB 35 S. 2). Insofern erfüllt der Abklärungsbericht vom 19. Juni 2024 (VB 35) unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 (VB 51) grundsätzlich die beweisrechtlichen Anforderungen, um als zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu dienen (vgl. E. 2.1.7 hiervor).