3.2. Die Abklärung wurde am 15. Mai 2024 bei der Beschwerdeführerin zu Hause durchgeführt. Das Gespräch wurde überwiegend mit der Mutter der Beschwerdeführerin geführt, die Beschwerdeführerin war nur zu Beginn anwesend (vgl. VB 35 S. 2). Die Abklärungsperson berücksichtigte in ihrem Bericht die Angaben der Mutter (VB 35 S. 2 ff.) und begründet ausführlich, in welchen alltäglichen Lebensverrichtungen die Beschwerdeführerin der regelmässigen und erheblichen Dritthilfe bedarf (VB 35 S. 3 ff.). Dabei war der Abklärungsperson auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bekannt (VB 35 S. 2).