3.1.2. In ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 führte die Fachspezialistin zudem aus, es handle sich um eine verspätete Anmeldung, wobei der Anspruch somit frühestens zwölf Monate vor Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehe. Vor dem Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung habe die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis über die Asperger-Erkrankung der Beschwerdeführerin gehabt (VB 51 S. 2 f.).