3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Verfügung vom 14. Februar 2025 (VB 56) im Wesentlichen auf den Bericht der Fachspezialistin des Abklärungsdienstes, welchen diese gestützt auf die Abklärung vom 15. Mai 2024 verfasst hat. Darin führte die Fachspezialistin aus, die Beschwerdeführerin – welche im Abklärungszeitpunkt 9 Jahre und 5 Monate alt gewesen war – sei in den Bereichen "An- und Auskleiden" (seit Dezember 2019), "Körperpflege" (seit Dezember 2020) sowie "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte"(seit Dezember 2019) auf erhebliche Dritthilfe angewiesen.