66 Abs. 1 IVV legitimierte Personen die Anmeldung nicht rechtzeitig vorgenommen haben, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wären. In diesen Fällen erhält die versicherte Person ab dem Zeitpunkt Leistungen, in dem objektiv betrachtet sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erfüllt waren (RZ 6013 KSH in der für den massgeblichen Zeitraum gültigen Fassung). Eine Nachzahlung kann aber in jedem Fall nur vom Monat der Anmeldung an auf fünf Jahre zurück erfolgen (Rz. 6014 KSH).