48 Abs. 1 IVG). Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht (Art. 48 Abs. 2 IVG). In Ergänzung zu Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG besteht die Nachzahlungspflicht selbst dann, wenn gewisse andere, nach Art. 66 Abs. 1 IVV legitimierte Personen die Anmeldung nicht rechtzeitig vorgenommen haben, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wären.