1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Februar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 56) der Beschwerdeführerin zu Recht (nur) eine Hilflosenentschädigung gestützt auf eine Hilflosigkeit leichten Grades ab Oktober 2022 zugesprochen und den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneint hat.