digung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades ab dem 1. Oktober 2022 und die Verneinung eines Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag in Aussicht. Nach dagegen erhobenen Einwänden und erneuter Rücksprache mit dem internen Abklärungsdienst entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Februar 2025 ihrem Vorbescheid entsprechend. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: