3.6. Auch aus der von der Beschwerdeführerin genannten allgemein gehaltenen Bestimmung von Rz. 3320.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL; Stand 1. Januar 2025), wonach die Tagestaxe grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten zu enthalten habe (vgl. Beschwerde S. 8), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ohnehin handelt es sich bei der WEL um eine Verwaltungsweisung. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und binden das Gericht nicht. Sie sind zu berücksichtigen, wenn sie eine überzeugende und gesetzeskonforme Konkretisierung bieten (BGE 132 V 121 E. 4.4; BGE 133 V 450 E. 2.2.4; Urteil I 211/05 vom 23.07.2007 E. 2.2.4).