a sowie lit. bbis-g ELG nicht als einschlägig und sind daher nicht näher zu erläutern. Aufgrund des abschliessenden Charakters des Katalogs von Art. 14 Abs. 1 ELG besteht zudem auch keine Möglichkeit, die Spitex-Patientenbeteiligungen auf dem Weg der Interpretation einer Lücke zu vergüten (vgl. E. 3.4.2 hiervor). 3.5. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vermeidung einer Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Beschwerde S. 8 ff.) ist anzumerken, dass die Kantone gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG dafür sorgen, dass durch den -7-