auszudehnen, die durch den Wortlaut der entsprechenden littera nicht gedeckt sind (vgl. RAHLPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1929 Rz. 245). Im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG (Kosten der Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen) sind die Begriffe "zu Hause" und "in Tagesstrukturen" zwar weit auszulegen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Beschränkung des getrennten Vergütungsanspruches auf jene Hilfe-, Pflege- und Betreuungsleistungen, die zu Hause oder in einer Tagesstruktur erbracht werden, den Zweck hat, diejenigen Personen von der Anspruchsberechtigung auszuschliessen, bei welchen eine Heimberechnung erfolgt (vgl. RAHLPH