O., N. 817 zu Art. 14 ELG). Es ist nicht statthaft, auf dem Weg der Interpretation eine Lücke im Katalog der zu vergütenden Leistungen in Art. 14 Abs. 1 ELG zu "entdecken" und dadurch zu füllen, dass eine nicht aufgelistete Art von Krankheits- und Behinderungskosten ebenfalls für vergütungsfähig erklärt wird (vgl. RAHLPH JÖHL/PATRI- CIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1929 Rz. 244). Folglich kann es auch im Rahmen der Auslegung von Art. 14 Abs. 1 ELG nicht zulässig sein, die einzelnen in lit.