3.4.2. Die Aufzählung der in Art. 14 Abs. 1 ELG genannten Kosten ist abschliessend. Der Konkretisierungsgrad der Regelung lässt darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die zu vergütenden Kosten im Einzelnen bestimmen wollte, was auf eine abschliessende Regelung hindeutet. Zusätzliche Kosten, welche vom Gesetz nicht genannt werden, können nicht übernommen werden (vgl. URS MÜLLER, a.a.O., N. 817 zu Art. 14 ELG).