3.3.4. Da die A._____ AG unter § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG-AG fällt, sind maximal Fr. 102.00 als Tagestaxe anrechenbar. Dieser Maximalbetrag ist bei der vorliegend effektiv anfallenden Tagespauschale von Fr. 137.00 bereits ausgeschöpft (vgl. VB 114; 116; E. 3.3.2 hiervor). Folglich besteht vorliegend bereits aus diesem Grund keine Möglichkeit, die zusätzlich anfallenden Spitex-Patientenbeteiligungen im Rahmen der Tagestaxe zu berücksichtigen. Demnach kann offenbleiben, ob sie angerechnet werden könnten, wenn der anrechenbare Betrag noch nicht erreicht wäre.