3.3.2. Nach § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau [ELG-AG; SAR 831.300] werden als Tagestaxe gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG bei stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen, wenn Bezügerinnen und Bezüger ohne Hilflosenentschädigung -5- oder einer leichten Hilflosenentschädigung betroffen sind, Fr. 102.00 als Ausgaben anerkannt.