10 Abs. 1 und 2 ELG sowie Art. 25a Abs. 1 ELV kein Raum (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Eine Umqualifikation in dem Sinne, dass Heime ohne Pflegeangebot als "zu Hause" zu qualifizieren sind, wie dies die Beschwerdeführerin fordert (vgl. Beschwerde S. 7), widerspräche dem Gesetzeswortlaut von Art. 10 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 ELV und dem mit der einheitlichen, formellen Heimdefinition verfolgten Zweck. Folglich ist auch zu Recht eine Heimberechnung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ELG vorgenommen worden (vgl. VB 114).