SAR 428.511) über eine Betriebsbewilligung (https://www.aaa.ch/de/organisation#:~:text =Die%20Betriebsbewilligung%20wurde%20vom%20Departement,wir%20 eine%20eigene%20 Inhouse%2DSpitex.; zuletzt besucht am 27. August 2025) verfügt und damit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7) – aufgrund des formalen Kriteriums der Betriebsbewilligung von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Heim qualifiziert wurde. Für eine Unterscheidung nach materiellen Kriterien (Pflegeangebot etc.) besteht aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 10 Abs. 1 und 2 ELG sowie Art. 25a Abs. 1 ELV kein Raum (vgl. E. 3.2.1 hiervor).