Einrichtung für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen als auch bei Annahme eines fehlenden Heimcharakters sichergestellt werden müsse, dass keine Sozialhilfeabhängigkeit durch die Verweigerung der Übernahme von Patientenbeteiligungen für Pflegeleistungen entstehe (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin die Vergütung der Patientenbeteiligungen für die Leistungen der Inhouse-Spitex der A._____ AG (Fr. 263.25 für April 2024 und Fr. 263.90 für Mai 2024 [VB 34; 45]; vgl. § 12a Abs. 2 des Pflegegesetzes des Kantons Aargau [PflG]; VB 7-13) zu Recht abgelehnt hat.