1. Die 1962 geborene Beschwerdeführerin bezieht eine Invalidenrente, Ergänzungsleistungen sowie Sozialhilfe. Seit Juli 2023 lebt sie in der A._____ AG in Q._____ (Betreute Wohngemeinschaft). Mit Verfügung vom 23. Juli 2024, welche im Nachgang zur Abrechnung vom 26. Juni 2024 auf Verlangen der Beschwerdeführerin erging, lehnte die Beschwerdegegnerin eine Vergütung von Spitex-Patientenbeteiligungen (Fr. 263.25 für April 2024 und Fr. 263.90 für Mai 2024) ab. Die dagegen von der Beiständin der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. November 2024 ab.