4.4.2. Auf die versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung von Dr. med. E._____ vom 11. Juni 2024, wonach die Verschlimmerung nur vorübergehend im Sinne einer Schmerzauslösung/Exazerbierung bei bekannten vorbestehenden degenerativen Veränderungen und der status quo sine spätestens per Ende Oktober erreicht gewesen sei, ist somit abzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 damit zu Recht per 31. Oktober 2024 eingestellt. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).